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Vereinssatzung

Die Satzung ist die schriftlich niedergelegte Grundordnung unseres Sportvereins. Das Vereinsrecht macht diverse Vorgaben, welche Regelungen mindestens in einer Vereinssatzung enthalten sein müssen. Dies fängt an beim Namen und Sitz des Vereins und geht über die Definition des Vereinszwecks bis zu Regelungen bei einer eventuellen Auflösung des Vereins. Insbesondere regelt die Satzung auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Sie bestimmt auch, wer den Verein nach außen hin vertritt und wie diese Personen gewählt werden. Ebenso sind Bestimmungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung enthalten. Ändern sich gesetzliche Anforderungen wird die Satzung angepasst und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

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Im zweiten Tab wird dir die Satzung direkt angezeigt.

Satzung des DJK SC Concordia Pfungstadt e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Organisation

(1) Der am 7. Juli 1951 in Pfungstadt gegründete Sportverein führt den Namen „Deutsche Jugendkraft (DJK) Sportclub Concordia Pfungstadt e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Pfungstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie seinen zuständigen Fachverbänden.

(3) Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes und des DJK- Diözesanverbandes Mainz und führt dessen DJK-Zeichen.

Die Farben des Vereins sind in rot-weiß-gold.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • • die Durchführung eines geordneten Trainings- und Spielbetrieb im Bereich des Wettkampf- und Breitensports
  • • die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
  • • die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
  • • die Förderung des Jugend- und Seniorensports

 

(3) Der Verein sorgt im Rahmen seiner finanziellen Mittel für die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

(4) Der Verein hält sich an die Werte der DJK, der sachgerechte Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Jesu Christi dienen will.

Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexueller Art und Ausprägung. Besonders achtet der Verein das Recht von Kindern und Jugendlichen auf körperliche Unversehrtheit und auf den damit verbundenen Schutz vor jedweder Form von Gewalt, sei sie physischer, psychischer oder sexualisierter Art.

Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie zu den Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und damit ausdrücklich zu den Grundsätzen der Kinder- und Menschenrechte und eines freiheitlichen Miteinanders. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Offenheit sowie der parteipolitischen Neutralität und distanziert sich von diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und menschenfeindlichen Bestrebungen.

Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins in dieser Satzung bekennen, für diese eintreten und ihnen Geltung verschaffen.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich, abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB, ob den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr eine Vergütung bis max. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.

§ 3 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Gremien-Versammlung

 

§ 4 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Aufgaben

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein;

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

c) Entgegennahme des Finanzberichtes mit Bericht der Kassenprüfenden;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

f) Wahl von zwei Kassenprüfern;

g) Beschlussfassung über die Beitragsordnung

i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Vereins

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal in jedem Jahr statt.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Vorstand dies beschließt,

b) ein Viertel der Mitglieder dies in Textform bei der/dem Vorsitzenden beantragt hat.

Für die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederver-sammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzenden oder einer von ihr/ihm beauftragten Person einberufen und geleitet. Die Person, die die Mitgliederversammlung leitet wird Versammlungsleiter genannt.

Für die Dauer der Durchführung der Wahl der/des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung aus den anwesenden Personen einen Wahlleiter.

(6) Zu einer Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder spätestens 14 Tage vorher

- in Textform

oder

- durch Veröffentlichung im Vereinsmagazin und per Aushang im Eingangsbereich des Vereinsheims Dr.-Horst-Schmidt-Str. 20 sowie auf der Vereinsinternetseite (www.concordia-pfungstadt.de) eingeladen werden.

Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde.

(7) Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Diese muss mindestens folgende Punkte beinhalten:

  1. a) Bericht des Vorstandes,
  2. b) Finanzbericht und Bericht der Kassenprüfer,
  3. c) Entlastung des Vorstandes,
  4. d) Ankündigung von Neuwahlen, soweit diese erforderlich sind,
  5. e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  6. f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung.

 

(8) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt.

Später gestellte Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung beschließt, dass der Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder zur Auflösung des Vereins, die nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(9) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(10) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste von der Sitzung ausschließen.

(11) Die Beschlüsse (außer die unter §4(2)(i) genannten) werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

(12) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(13) Stimmenthaltungen werden bei der Mehrheitsermittlung nicht berücksichtigt.

(14) Alle Abstimmungen erfolgen per Handzeichen.

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 anwesende stimmberechtigte Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen.

§ 5 Der Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden.

Jeder von ihnen vertritt den Vorstand nach außen alleine (Einzelvertretungs-vollmacht).

(2) Weitere Mitglieder des Vorstands im Sinne dieser Satzung sind:

a) die/der Verantwortliche für Finanzen

b) die/der Verantwortliche für die Mitgliederverwaltung

c) die/der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit

d) die/der Protokollführende

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Zur Erledigung der Vorstandsaufgaben und zur Führung des Vereins ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine/n Mitarbeiter/in für Verwaltungsarbeiten einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge aller Art abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die Vorsitzende und nur im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zu Neuwahlen in der Mitgliederversammlung im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus den Kreisen der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

(5) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(6) Die/der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle ein Stellvertretender lädt zu den Vorstandssitzungen ein.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgeben, darunter ein Vorstandsmitglied gem. §5(1).

Bei Abwesenheit eines Vorstandmitglieds ist eine Stimmabgabe vorab in Textform bei der Mehrheitsermittlung zu berücksichtigen.

Die/Der Vorsitzende kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren herbeiführen, die bei der nächsten Vorstandssitzung mit zu Protokoll zu nehmen sind.

(7) Der Vorstand beschließt einstimmig die Aufnahme von Darlehen im Zusammenhang mit Investitionsvorhaben des Vereins in Höhe bis zu einer Gesamtsumme von maximal Euro 50.000, -- (Fünfzigtausend).

§ 6 Die Gremien-Versammlung

(1) Dem Vorstand steht die Gremien-Versammlung als Beratungsorgan zur Seite.

Anwesenheits- und Rederecht in der Gremien-Versammlung haben

a) der Vorstand

b) die Abteilungsleitenden

c) die Vertretenden eines Ausschusses (sofern gebildet)

d) der Geistliche Beirat.

(2) Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Seite im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.

(3) Einmal pro Quartal soll die/der Vorsitzende zur Gremien-Versammlung einladen oder zwingend, wenn mindestens 3 der unter §6 (1) aufgezählten Personen dies fordern. Diese Sitzungen dienen der gegenseitigen Information und Aussprache.

(4) Die Berichte und Ergebnisse werden protokolliert. Das Protokoll ist zeitnah dem in §6 (1) genannten Personenkreis zukommen zu lassen.

§ 7 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall werden durch Beschluss des Vorstandes neue Abteilungen gegründet.

(2) Jede Abteilung hat jährlich mindestens eine Abteilungsversammlung durchzuführen.

Jede Abteilung hat einen Abteilungsvorstand. Dieser besteht mindestens aus zwei Mitgliedern: der/dem Abteilungsleitende/n und der/dem Stellvertretende/n Abteilungsleitenden.

(3) Abteilungsleitende und Stellvertretende Abteilungsleitende werden von der Abteilungsversammlung gewählt.

(4) Der/die Abteilungsleitende muss in der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(5) Der/Die Abteilungsleitende ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(6) Die Abteilungen haben keine eigenständigen Kassen, führen keine eigenen Konten und sind nicht berechtigt, Abteilungsbeiträge, Sonderbeiträge oder Umlagen zu erheben. Über die vom Verein an die Abteilungen gezahlten Beträge zur Durchführung deren Aufgaben (z.B. Spielbetrieb) hat die/der Abteilungsleitende dem Vorstand mindestens einmal im Jahr Rechenschaft zu geben. Die Verwendung der Mittel kann jederzeit vom Vorstand geprüft werden.

(7) Die/Der Vorsitzende ist von den jeweiligen Abteilungen zu deren Sitzungen einzuladen.

§ 8 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

(2) Bestehende Ausschüsse haben bei Gremiensitzungen jederzeit ein Anwesenheits- und Rederecht und werden, falls vorhanden, mit einem Vertreter des Ausschusses zu den Gremiensitzungen eingeladen.

(3) Die/Der Vorsitzende ist von den Ausschüssen zu deren Sitzungen einzuladen.

(4) Bei Bildung eines Jugendausschusses beschließt der Vorstand eine gesonderte Jugendordnung.

§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

(1) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen, der Gremien-Versammlung, der Ausschüsse, sowie Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.

(2) Das Versammlungsprotokoll der Mitgliederversammlung muss enthalten:

• Ort und Zeit der Versammlung,

• Name des Versammlungsleiters und der/des Protokollführenden,

• Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder,

• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,

• die Tagesordnung,

• die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,

• die Art der Abstimmung,

• Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,

• Beschlüsse in vollem Wortlaut,

• Bericht des Vorstandes und der Abteilungen (ggf. als Zusammenfassung).

(3) Die unter §9 (1) aufgeführten Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und der/dem jeweiligen Protokollführenden zu unterzeichnen.

Eine Kopie des unterschriebenen Protokolls ist zeitnah der/dem Vorsitzende/n zukommen zu lassen.

§ 10 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Sinne dieser Satzung im Verein mitwirken will.

Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(2) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:

a) Kinder bis zum 14. Geburtstag

b) Jugendliche ab dem 14. bis zum 18. Geburtstag

c) Erwachsene ab dem 18. bis zum 65. Geburtstag,

d) Senioren ab dem 65. Geburtstag

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.

Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Halbjahresende in Textform mitgeteilt werden.

(4) Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

a) bei grobem Verstoß gegen die Satzung,

b) wegen massiven unsportlichen Verhaltens,

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit gegeben wurde, sich vor dem Vorstand zur Sache zu äußern. Gegen den in Textform mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch in Textform beim Vorstand einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds („ruhende Mitgliedschaft“).

Entscheidet die Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss, wird die ruhende Mitgliedschaft in eine normale Mitgliedschaft geändert, sofern etwaige rückständige Mitgliedsbeiträge innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung bezahlt werden.

(5) Ein Mitglied des Vorstands kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand kann jedoch durch einstimmigen Beschluss der verbleibenden Vorstandsmitglieder entscheiden, ein Vorstandsmitglied bis zur Mitgliederversammlung von seinen Aufgaben zu entbinden.

(6) Der Vorstand ist berechtigt bei weniger schweren Verstößen gem. §10 (4) ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb, den Veranstaltungen des Vereins und der Benutzung der Vereinseinrichtungen auszusprechen. Dem betroffenen Mitglied ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zur Sache zu äußern.

(7) Die Mitgliedschaft wird gekündigt, wenn ein Mitglied mit den Beiträgen länger als 6 Monate in Verzug ist.

(8) Für die Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.

§ 11 Mitgliedsbeiträge, Gebühren

(1) Der Verein erhebt monatliche Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit werden in der Beitragsordnung geregelt, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(2) Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Alle Änderungen in Bezug auf die Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Anfallende Kosten bei Nichteinlösung der Lastschriften gehen zu Lasten des Mitglieds. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.

(3) Für die Durchführung von Kursen kann der Verein eine zusätzliche Kursgebühr erheben. Höhe und Umfang der Kursgebühr wird vom Vorstand festgelegt. An diesen Kursen können auch Nichtmitglieder teilnehmen.

(4) Zusätzliche Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Höhe und Umfang der Gebühren werden vom Vorstand festgelegt.

§ 12 Rechte der Mitglieder, Stimmrecht, Wählbarkeit

(1) Allen Mitgliedern, außer Mitgliedern mit ruhender Mitgliedschaft, stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(2) Stimmberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins (passives Wahlrecht).

(4) Abwesende Mitglieder können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, in Textform erklärt haben.

§ 13 Ehrungen

Der Verein kann Ehrungen von Mitgliedern aussprechen. Hierzu beschließt der Vorstand eine Ehrenordnung.

§ 14 Kassenprüfung

(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfende geprüft.

(2) Die Kassenprüfenden erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen personenbezogene Daten von Mitgliedern verarbeitet.

(2) Der Vorstand beschließt für den Datenschutz im Verein eine gesonderte Datenschutzordnung.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in Textform gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

Wird die Anwesenheitsquote von 50% nicht erreicht, ist eine neue Versammlung anzusetzen und dafür fristgemäß neu einzuladen. Diese Wiederholungsver-sammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

(4) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen an

Pfungstadt, den 26. März 2026 (Jahreshauptversammlung)

(ins Vereinsregister eingetragen am 15. Mai 2026)